Zeuge eines Unfalls … Was ist zu tun?

Zeuge eines Unfalls ... Was ist zu tun?

Zeuge eines Unfalls … Was ist zu tun?

Ratgeber zum Verhalten von Zeugen bei Unfällen im Straßenverkehr

Unfälle im Straßenverkehr sind für die Beteiligten meist nicht nur mit Verletzungen, sondern auch mit Schäden am Fahrzeug verbunden. Daraus resultieren oftmals Schadensersatzansprüche an mögliche Unfallgegner oder auch an die eigene Versicherung.

Wenn niemand den Unfallhergang gesehen hat, können ernsthafte Rechtsstreitigkeiten entstehen, bis die jeweiligen Zuständigkeiten geklärt sind. Umso besser für alle Beteiligten, wenn Zeugen vorhanden sind, die das Unfallgeschehen ganz oder teilweise beobachtet haben.

 

Definition Unfallzeuge

In juristischer Hinsucht ist ein Zeuge zunächst eine sogenannte natürliche Person, somit ein Mensch, der über Rechte und daraus resultierende Pflichten verfügt und damit verbundene Handlungen vornehmen kann. Die Zeugentätigkeit resultiert entsprechend aus der Bekundung der persönlichen Wahrnehmung zu einem stattgefundenen Sachverhalt.

Ein Zeuge, der nicht selbst am Unfallgeschehen beteiligt ist, sondern dieses lediglich als unbeteiligte Person beobachtet hat, ist nicht gesetzlich zu einer Zeugenaussage verpflichtet. Prinzipiell ist es damit auch zulässig, wenn auch nicht hilfreich für die Beteiligten, sich vom Unfallort zu entfernen.

Unfallzeugen hingegen, die selbst in den Unfall verwickelt wurden, dürfen sich nicht vom Ort des Geschehens wegbewegen und müssen auf das Eintreffen der Polizei warten.

 

Das Verhalten von Zeugen nach dem Unfall

Die Polizei bittet in der Regel um folgende Handlungen:

  1. Sichern der Unfallstelle
  2. Verständigung des Rettungsdienstes
  3. Leisten von Erster Hilfe im Bedarfsfall

Die Polizei nimmt nach ihrem Eintreffen und der Sicherstellung der Versorgung der Unfallopfer den Unfall auf. Anwesende Zeugen werden um ihre Personalien gebeten, damit sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf eine Zeugenaussage machen können.

Es ist hierbei auch zulässig, dass Minderjährige eine Zeugenaussage bei einem Unfall abgeben. Es kommt dabei nicht auf das Alter, sondern auf die sogenannte erforderliche Verstandesreife an.

 

Relevante Punkte für Zeugen

Es ist hilfreich, wenn sich Zeugen zeitnah selbst Notizen machen, solange die Erinnerung an den Unfall noch frisch ist. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto schwerer wird es, die Erinnerungen korrekt abzurufen.

Sinnvoll für das persönliche Unfallprotokoll sind vor allem folgende Punkte:

  • Uhrzeit des Unfalls
  • möglichst exakte Ortsangabe inklusive Fahrtrichtung
  • Abschnittsangaben an den Leitpfosten außerhalb geschlossener Ortschaften
  • genauer Unfallhergang
  • Verletzung der Beteiligten

Je mehr Informationen zusammengetragen werden können, desto besser für die Analyse des Unfallhergangs. Mehr Infos zur Schadensregulierung bei Verkehrsunfall!

 

Das Hinzuziehen der Polizei

Grundsätzlich wird die Polizei immer dann verständigt, wenn bei einem Unfall Personen verletzt wurden. In dem Fall ist auch der Rettungsdienst zu informieren. Sind keine Beteiligten verletzt kommt es meist darauf an, wie gravierend der Schaden ist.

Harmlose Bagatellunfälle, bei denen kaum mehr als Kratzer oder kleine Blechschäden entstehen, erfordern nicht die Anwesenheit der Polizei. Umso wichtiger ist in diesem Kontext ein ausführliches Dokumentieren des Hergangs.

Unbeteiligte Unfallzeugen sind hier nicht verpflichtet, behilflich zu sein, können aber durch ihre Auskünfte wertvolle Hilfe leisten.

 

Unterscheidung beteiligter versus unbeteiligter Zeuge

Nicht immer ist es leicht, hierbei eine eindeutige Abgrenzung vorzunehmen. Wenn beispielsweise ein Passant aus einer Distanz heraus ein Unfallgeschehen lediglich beobachtet, ist er ein unbeteiligter Zeuge. Es ist jedoch auch möglich, dass der Zeuge selbst in das Unfallgeschehen involviert ist und es gleichzeitig beobachtet hat.

Dies wäre etwa gegeben wenn ein Fußgänger noch schnell bei Rot eine Ampel überquert und in Folge ein Autofahrer einen anderen Wagen touchiert. Wird dies vom Fußgänger beobachtet, so ist er gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) gleichzeitig Zeuge und Unfallbeteiligter.

In dem Fall darf er sich keinesfalls von der Unfallstelle entfernen, da er sonst als Täter einer Unfallflucht gelten würde.

 

Der weitere Verlauf

Nicht immer nimmt die Polizei unmittelbar am Unfallort eine Zeugenaussage auf. Je nach Unfallgeschehen erfasst sie häufig lediglich die persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer), um sich bei entsprechender Erfordernis im weiteren Verlauf an den Zeugen wenden zu können.

Bei Bagatellfällen und Hergängen, die unproblematisch zu klären sind, werden die Zeugen häufig nicht benötigt und hören entsprechend nichts mehr von der Polizei. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Vordruck zugeschickt wird, mit der Bitte den Unfallhergang noch einmal aus der Erinnerung aufzuschreiben und zuzusenden.

Ebenso kommt es vor, dass die Polizei die Aussage in den Räumlichkeiten des Zeugen aufnimmt. In seltenen Fällen kann es auch erforderlich sein, vor Gericht auszusagen. In dem Fall wird eine Zeugenvorladung zugeschickt mit einem Termin für die Zeugenaussage bei der Gerichtsverhandlung. Für die damit verbundene Zeit wird in der Regel eine kleine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

Die Zeugenaussage

Wird die Erinnerung des Zeugen für ein Verfahren benötigt, ist das Gericht auf eine wahrheitsgemäße Darstellung angewiesen. Bei einfachen Zeugenaussagen stellt dies für den Zeugen als Unbeteiligtem kein Problem dar.

Er gibt wieder, an was er sich bezüglich des Unfallgeschehens erinnert und macht sich auch nicht strafbar, wenn sich seine Erinnerung als unpräzise herausstellen sollte. Die Unfallforschung zeigt, dass objektive Aussagen meist durch Beobachtungslücken geprägt sind, die häufig durch vermeintliche Fehlerinnerungen geschlossen werden.

Deshalb ist es besonders wichtig, nach Möglichkeit mehr als einen Zeugen zu einem Unfallgeschehen befragen zu können.