Umsetzung der EU-Mediendienste-Richtlinie erfordert Interessenausgleich zwischen TV-Sendern, Medienplattformen und Nutzern

Rechtsgutachten stellt fest: Umsetzung der EU-Mediendienste-Richtlinie erfordert Interessenausgleich zwischen TV-Sendern, Medienplattformen und Nutzern

Rechtsgutachten stellt fest: Umsetzung der EU-Mediendienste-Richtlinie erfordert Interessenausgleich zwischen TV-Sendern, Medienplattformen und Nutzern

Wenige Wochen vor der Entscheidung der Rundfunkkommission der Länder zum Medienstaatsvertrag bekräftigten ANGA, Bitkom, eco sowie ZVEI ihre Kritik an den geplanten Vorgaben, die aus Sicht der Verbände die Interessen von Medienplattformen und Nutzern nicht hinreichend berücksichtigen.

Die Bedenken der Verbände betreffen insbesondere die derzeit vorgesehene restriktive Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) im Medienstaatsvertrag.

Danach sollen Überblendungen und Skalierungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der TV-Sender stehen und nur noch im Einzelfall durch den Nutzer veranlasst werden können. Funktionen wie Bild-in-Bild oder Split-Screen, bei denen der Nutzer zwei Programme gleichzeitig ansehen kann, wären nach dem jetzigen Wortlaut nicht mehr ohne Erlaubnis der beteiligten Sender zulässig.

Die Verbände stellten heute Ergebnisse eines Rechtsgutachtens des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) vor, das den Spielraum der Bundesländer bei der Umsetzung der AVMD-RL in Bezug auf die Darstellung des TV-Bilds in Benutzeroberflächen und Plattformen untersucht.

Das EMR-Gutachten stellt fest, dass die Ausgestaltung der genauen rechtlichen Bedingungen einschließlich möglicher Ausnahmen vom grundsätzlichen Überblendungsverbot den Mitgliedstaaten überlassen ist. Dabei sollen aber insbesondere auch die berechtigten Interessen der Nutzer berücksichtigt werden.

Laut Rechtsgutachten schützt die Vorschrift zu unzulässigen Overlays zwar die Mediendiensteanbieter davor, dass ihre Angebote ohne deren Zustimmung überblendet oder verändert werden. Das Verbot der Überblendung oder Veränderung ist aber nicht unbegrenzt, sondern erfährt Einschränkungen, etwa durch die Einwilligung des Nutzers.

„Die in diesem Zusammenhang von den Ländern vorgesehene Beschränkung der Einwilligung auf Einzelfall-Veranlassung ist zu restriktiv. Der Ausschluss eines Opt-In-Mechanismus für die Einwilligung in Bildskalierungen des laufenden Programms ist nicht zeitgemäß und führt zu einer Schieflage im Funktionsumfang von TV-Oberflächen gegenüber etwa mobilen Endgeräten. Damit widerspricht der derzeitige Entwurf des Medienstaatsvertrags dem individuellen Bedürfnis der Verbraucher und deren Nutzungsinteressen“, so Carine Chardon, Leiterin Medienrecht/Medienpolitik im ZVEI.

„Das Gutachten zeigt deutlich, dass bei der Umsetzung der AVMD-Richtlinie die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind und ein eventueller Eingriff so gering wie möglich ausfallen müsste. Das ist im aktuellen Entwurf des Medienstaatsvertrags aber gerade nicht gegeben. Daher sprechen wir uns noch einmal dafür aus, hier nur ein Mindestmaß an Regulierung vorzunehmen und dabei die Interessen des Nutzers zu berücksichtigen. Andernfalls werden sich Nutzer zukünftig noch stärker von den klassischen Angeboten abwenden“, sagt Oliver J. Süme, eco Vorstandsvorsitzender.

Ein weiterer Kritikpunkt der Verbände ist, dass künftig ausgewählte Mediendienste – linear wie auf Abruf – auf allen Plattformen und Benutzeroberflächen bevorzugt auffindbar sein sollen.

Nach Ansicht der Wirtschaft zementiert diese Regelung existierende Marktpositionen: „Eine privilegierte Auffindbarkeit wird gerade nicht die Meinungsvielfalt schützen. Ganz im Gegenteil: Sie führt dazu, dass einige wenige Anbieter bevorzugt werden, während die Inhalte vieler anderer Anbieter diskriminiert werden. Neue Dienste, Startups und Nischendienste werden in dieser Form das Nachsehen haben – genauso wie die Nutzer, die unangemessen bevormundet werden“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.

„Die Medienlandschaft wird immer bunter, es entwickeln sich stetig neue Möglichkeiten und Angebote für Verbraucher. Das zentrale Ziel des Medienstaatsvertrags sollte deshalb die Anpassung der Plattformregulierung an die Herausforderungen der konvergenten Medienwelt sein. Doch die Länder drohen die Chance zu verpassen, die Intensität der Plattformregulierung deutlich zu reduzieren und – in einem fairen Ausgleich der jeweiligen Aufgaben der Beteiligten und ihrer Interessen – fortzuentwickeln. Stattdessen halten sie weiter daran fest, neue und immer restriktivere Regeln für Plattformbetreiber und Anbieter von Benutzeroberflächen zu schaffen“, so ANGA-Geschäftsführerin Dr. Andrea Huber.

Quelle: Pressemeldung Bitkom