Urlaub in Corona-Zeiten: Diese Rechte haben Sie als Kunde
Auch wenn die weltweite Reisewarnung durch die Bundesregierung ab dem 15. Juni als aufgehoben gilt, zählt für einige Gebiete auf der Welt eine Verlängerung dieser Warnung bis einschließlich 31. August. Hierunter zählen auch beliebte Urlaubsländer der Deutschen wie zum Beispiel die Türkei und Ägypten.
Nicht wenige Menschen möchten einen Rücktritt für bereits gebuchte Unterkünfte in diesen Gebieten veranlassen. Doch nicht immer wird ihnen dabei eine vollständige Kostenerstattung gewährleistet. Auf welche allgemein-gültigen Regeln können sich Kunden verlassen? Und welche Rechte greifen bei der Stornierung des Urlaubs?
Grundsätzliche Verbraucherrechte während einer Pandemie
Allgemein gilt, dass eine Pauschalreise kostenfrei storniert werden darf, wenn „außergewöhnliche Umstände“ eintreten, die den Urlaub beeinträchtigen oder gar verhindern könnten. Auch eine Pandemie wie die Corona-Virus-Verbreitung und die damit einhergehende Reisewarnung der Regierung bzw. des Auswärtigen Amtes zählt unter dieses Kriterium
Allerdings entscheidet sich je nach Einzelfall und Land, ob diese außergewöhnlichen Umstände derzeitig wirklich vorliegen oder nicht. Auch bei einer individuell gebuchten Reise ist ein kostenfreier Rücktritt nicht zwangsläufig garantiert.
Generell ist aber wichtig zu erwähnen: Immer nachfragen bzw. nachschauen, bevor man bucht! Das bedeutet, dass Sie sich bei Neubuchungen die AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Ihrer jeweiligen Unterkunft sorgfältig durchlesen sollten. Denn hier stehen im Absatz „Stornierung“ die spezifischen Stornobedingungen des Hotels oder der Ferienwohnung. Dabei gilt es vor allem herauszufiltern, ob und bis zu welchem Datum vor eigentlichem Reiseantritt ein Rücktritt kostenlos ist.
Buchungen über Onlineportale oder direkt bei der Unterkunft (Individualreisen)
Wenn sie eine Reise gebucht haben, kann es passieren, dass der Anbieter die Leistung (hier: die Übernachtungen) absagt. Hier kann der Kunde eventuell getätigte (An-)Zahlungen zurückverlangen. Möchte der Urlauber von sich aus eine kostenfreie Stornierung tätigen, kann er dies nach deutschem Recht nur, wenn die Einzelleistung nicht garantiert werden kann. Das bedeutet z.B., wenn er nicht in die Urlaubsregion fahren kann, weil für diese eine Einreisebeschränkung vorherrscht.
Aber Achtung: „Haben Sie ihr Hotel direkt im Ausland oder über einen Online-Unterkunft-Vermittler gebucht, kommen die ausländischen Rechte zum Einsatz!“, so Dr. Stoiber (Anwalt Basel). Da in vielen EU-Staaten Hotelbetreiber ihre Stornierungsgebühren selbst festlegen dürfen, können hier Stornogebühren anfallen bzw. müsste der komplette Betrag bezahlt werden. In diesem Fall sollte der Reisende die Situation mit dem Anbietenden direkt klären – bei Uneinigkeiten im unangenehmsten Fall mit einem Rechtsanwalt an seiner Seite.
Einige Anbieter und Veranstalter offerieren Urlaubern für die ausgefallene Reise einen Reisegutschein an, welcher bei späterer Buchung direkt bei ihnen eingelöst werden kann. Diesen sind Sie allerdings NICHT verpflichtet, anzunehmen! Nachdem die EU-Kommission eine freiwillige Gutscheineinlösung der Bundesregierung entgegenbrachte, hat diese Eckpunkte für eine solche Maßnahme beschlossen. Dennoch können Sie immer zwischen dieser Alternative und der Erstattung Ihres Reisepreises wählen!
Buchungen über einen Reiseveranstalter (Pauschalreisen)
Die einfachste Variante den Urlaub zu stornieren ist allerdings über einen Reiseveranstalter bzw. ein Reisebüro, wie über weg24.de . Hier haben Sie kompetente und professionelle Fachkräfte an Ihrer Seite, die Ihnen beim Rücktritt Ihrer Reise behilflich sein können. Zudem sind Sie in den meisten Fällen über das Reiseunternehmen abgesichert und gelangen schneller an ihr Geld, da die Veranstalter reiserechtliche Kenntnisse haben und sich im Zweifelsfall für Ihre Kundenrechte stark machen!
Außerdem bekommen Sie, wenn der Urlaub vom Veranstalter selbst abgesagt wurde, in jedem Fall Ihren vollen Preis zurückerstattet. Ähnliche Rechte greifen, wenn Sie eine Stornierung vornehmen müssen, da der Reiseveranstalter zu viele und zu erhebliche Leistungsveränderungen vornimmt.
Kann der Reisende in seinem Urlaub gebuchte Pakte (z.B. zentrale Sehenswürdigkeiten wie den Eiffelturm) nicht sehen, kann er ebenfalls von der Reise zurücktreten und kostenfrei stornieren. Nimmt er den angebotenen Reisegutschein für seine Pauschalreise an und kann dieser bis Ende 2021 nicht eingelöst werden, erhält der Urlauber auch hier sein volles Geld zurück.
Und nochmal: Auch, wenn Sie nicht über einen Reiseveranstalter Ihren Urlaub gebucht haben, sondern das Hotel über Onlineportale individuell ausfindig gemacht haben, sind Sie in keinem Fall dazu verpflichtet, die schnell von den Unterkünften angebotenen Gutscheine für einen späteren Aufenthalt wahrzunehmen!
Auch hier haben Sie – entsprechend der zum Zeitpunkt Ihrer Buchung geltenden Stornierungsrichtlinie in Kombination mit dem außergewöhnlichen Umstand der Corona-Pandemie – als Verbraucher ein Recht auf die volle Erstattung Ihrer Kosten!